Sexuelle Belästigung droht nicht nur bei der Weihnachtsfeier
Unerwünschte Nähe
Eine anrüchige Bemerkung, ein Klaps auf den Po oder die Vorlage von Fotos mit sexuellen Inhalten - jede dieser Handlungen fällt unter die Begrifflichkeit der sexuellen Belästigung. Viele Frauen haben eine derartige Situation schon im Beruf erlebt. Das Problem: Die Opfer wissen oftmals nicht damit umzugehen.
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Die Expertin Anja-Mareen Decker von der Hamburger Rechtsschutzversicherung Advocard klärt auf, wann es sich um sexuelle Belästigung handelt und wie Betroffene in einer solchen Situation vorgehen
können.Wann ist die Grenze überschritten? Doch wo fängt sexuelle Belästigung an? Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) definiert (sexuelle) Belästigungen als unerwünschte Verhaltensweisen, die in Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale stehen, die Würde einer Person verletzen und eine Atmosphäre schaffen, die von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigung oder Beleidigungen geprägt ist, sagt Decker. Wer die allgemein übliche, minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffenen gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Welche Rechte hat der Arbeitnehmer? Auf der Opferseite herrscht große Unsicherheit: Zum einen handelt es sich um ein unangenehmes Thema, das niemand ansprechen möchte. Zum anderen wissen viele nicht, welche Möglichkeiten und Rechte sie haben. So wurde bereits 1994 das Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (BeschSchG) eingeführt. Wichtig ist, dass man sich sofort Hilfe sucht und den Vorfall nicht unter den Tisch fallen lässt. Häufig haben Unternehmen Beschwerdestellen eingerichtet, an die sich die Opfer wenden können. Im Zweifel ist sicherlich auch der Betriebsrat eine mögliche Anlaufstelle. Der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden. „Durch klare Gesetzesdefinitionen sollen die Opfer in ihrer schwierigen Situation unterstützt und für eine Gegenwehr gestärkt werden“, erklärt Decker. Kommt seitens des Arbeitgebers nicht die gewünschte Unterstützung, gibt es weitere Ansprechpartner, die bei Bedarf Hilfe anbieten: Gleichstellungsbeauftragte oder der Betriebs- und Personalrat sowie externe Beratungsstellen. Auch das Internet bietet entsprechende Informationsmöglichkeiten. So finden Betroffene etwa auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nützliche Empfehlungen. Außerdem gilt: Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer
Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet.
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